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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0044Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz - Das Vorbringen der Revisionswerber beschränkt sich darauf, die "bescheidgemäße Abschusserfüllung" würde die Sozialstrukturen des lokal vorhandenen Rotwildes zerstören, was irreversibel und mit hohen logistischen wie pekuniären Aufwendungen verbunden wäre. Auf Basis dieses Vorbringens kann nicht gesehen werden, dass mit der angeordneten Rotwildreduktion (auf 125 bzw. 100 Stück) derartige Nachteile für die Revisionswerber verbunden wären, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30Abs. 2 VwGG überstiegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete JagdrechtDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019