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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das am 19. Dezember 2018 mündlich verkündete und am 11. März schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L504 2176805-1/19E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. August 2018, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Stellungnahme vom 8. April 2019 zu diesem Antrag mitgeteilt, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
5 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen liegen nicht vor, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 10. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010105.L00Im RIS seit
18.07.2019Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019