Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Der geschiedene Ehemann, der aus Dankbarkeit seiner geschiedenen Gattin in Form eines Notariatsaktes ( Schuldschein ) Geldleistungen verspricht, zu denen er nicht verpflichtet ist, kann dieses Leistungsversprechen nicht anfechten, wenn die geschiedene Gattin außerdem auf Grund des Gesetzes und ausdrücklich weiterer Vereinbarung Unterhalt begehrt und gerichtlich zugesprochen erhält. Irrtumsanfechtung - Motivirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016099Dokumentnummer
JJR_19550830_OGH0002_0010OB00355_5500000_001