RS OGH 1955/8/30 1Ob355/55

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Veröffentlicht am 30.08.1955
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §901

Rechtssatz

Der geschiedene Ehemann, der aus Dankbarkeit seiner geschiedenen Gattin in Form eines Notariatsaktes ( Schuldschein ) Geldleistungen verspricht, zu denen er nicht verpflichtet ist, kann dieses Leistungsversprechen nicht anfechten, wenn die geschiedene Gattin außerdem auf Grund des Gesetzes und ausdrücklich weiterer Vereinbarung Unterhalt begehrt und gerichtlich zugesprochen erhält. Irrtumsanfechtung - Motivirrtum.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 355/55
    Entscheidungstext OGH 30.08.1955 1 Ob 355/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016099

Dokumentnummer

JJR_19550830_OGH0002_0010OB00355_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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