TE Vwgh Beschluss 2003/9/11 2002/13/0069

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Fellner, Dr. Zorn und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag Ginthör, über den Antrag des V in W, die mit Erkenntnissen je vom 27. Februar 2002, Zl 99/13/0055, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993, und Zl 99/13/0062, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1991 und 1992, abgeschlossenen Verfahren wieder aufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnissen je vom 27. Februar 2002, Zl 99/13/0055 und Zl 99/13/0062, wurden die vom Antragsteller erhobenen Beschwerden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1993 und Umsatz- und Einkommensteuer für 1991 und 1992 als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden am 21. März 2002 zugestellt.

Mit einer Eingabe vom 2. April 2002 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme der mit diesen Erkenntnissen abgeschlossenen Verfahren und machte den Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG geltend. Der Antragsteller behauptete, die "VwGH-Mitglieder" Dr. B, Dr. H, Dr. F, Dr. Bü und Dr. M hätten am 25. bzw 26. März 2002 zugegeben, dass sie die vom Antragsteller in den oben angeführten Beschwerdefällen geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs "absichtlich unterschlagen und vertuscht und statt dessen bloße Bekämpfung der Sachverhaltsermittlung ... unterstellt" hätten, um ..."dadurch die Beschwerde abweisen und den Bf. auf diese Weise schädigen zu können". Dadurch sei der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht und der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG gegeben.

In einem weiteren Schriftsatz vom 12. August 2002 ergänzte der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag vom 2. April 2002 und machte als weiteren Wiederaufnahmegrund die Verletzung die Parteiengehörs iS des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG geltend.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gaben die im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Richter des Gerichtshofes in schriftlichen Stellungnahmen jeweils an, sie hätten mit dem Antragsteller weder an den von ihm angegebenen Tagen noch an anderen Tagen gesprochen.

Auf den schriftlichen Vorhalt dieser Stellungnahmen stellte der Antragsteller in einer Eingabe vom 20. Juni 2003 die Behauptung auf, es hätten die bezeichneten Richter gegenüber einem "Informanten aus dem VwGH" zugegeben, dass sie die "detaillierten Ausführungen" des Antragstellers "unterschlagen und vertuscht" hätten.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 45 Abs 2 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Als Beweismittel kommt dabei gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Auf Grund der schriftlichen Befragungen der im Wiederaufnahmeantrag angeführten Richter des Verwaltungsgerichtshofes wird als erwiesen angenommen, dass die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen über Gespräche mit diesen Personen nicht den Tatsachen entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erscheinen auch die nach Vorhalt dieses Ergebnisses aufgestellten neuerlichen Behauptungen des Antragstellers, als tatsachenwidrig. Daraus folgt aber, dass die Behauptungen des Antragstellers, die in den Beschwerdefällen Zl 99/13/0055 und Zl 99/13/0062 erkennenden Richter hätten bei ihrer Amtstätigkeit ihre Befugnisse wissentlich missbraucht, der Wahrheit nicht entsprechen. Der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung der Erkenntnisse Zl 99/13/0055 und Zl 99/13/0062 durch eine gerichtlich strafbare Handlung ist daher nicht gegeben.

Soweit in dem den Wiederaufnahmeantrag ergänzenden Schriftsatz vom 12. August 2002 auch der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wurde, ist darauf zu verweisen, dass allein die innerhalb der Frist des § 45 Abs 2 VwGG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend sind (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl 90/19/0125). Die nachträgliche Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes der Verletzung des Parteiengehörs ist daher unbeachtlich.

Aus den angeführten Gründen war der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.

Wien, am 11. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130069.X00

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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