Norm
MG §16 Abs1 Z3Rechtssatz
Freie Zinsvereinbarungen sind nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern jeder Innehabung zulässig. Dabei ist unter Innehabung ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und der Art des Erwerbs zu verstehen, der sich als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung darstellt, also auch bei der aus dem Eigentum erfließenden Innehabung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0067855Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0050OB00020_8800000_001