ABGB § 1319a

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Joe333
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Registriert: 30.10.2018, 15:20

ABGB § 1319a

Beitrag von Joe333 » 30.10.2018, 15:42

Hallo!

Ich bin  NÖ Straßenmeister vom Beruf. Zum o.a. Paragrapfen folgende Fragen:

Ein Straße im Ortsgebiet:

Fall 1

  • Fahrbahn ist in Landeseigentum
  • Gehsteig ist im Gemeindeeigentum
  • Parkflächen und Grünflächen im Gemeindeeigentum
  • auf Grünflächen der Gemeinde stehen Bäume
  • Angrenzende baufällige Bauwerke (Mauern, Häuser,etc) in Privateigentum

Wer haftet hier, wenn an den jeweiligen Flächen ein Schaden an Mensch, Tier oder Sachen entstehen, oder auch Gefahr für die Fahrbahn besteht?

Fall 2

  • Fahrbahn ist in Landeseigentum
  • Gehsteig ist in Landeseigentum (Gemeinde hat nach §15 Abs 2 NÖ Straßengesetz 1999 die Erhaltung)
  • ebenso die Park und Grünflächen sind im Eigentum des Landes
  • auch hier stehen Bäume auf dem Grünflächen, die im Eigentum des Landes stehen
  • Angrenzende baufällige Bauwerke (Mauern, Häuser,etc) wieder in Privateigentum

Wer haftet hier, wenn Schäden entstehen oder die Fahrbahn gefährden könnten?

Ich habe dem Begriff Wegehalter so meine Problem. Was bedeutet Wegehalter? Ist der Wegehalter jener, in dessen Eigentum die Grundfläche ist, oder ist das alles, was zu einem Weg dazugehört - unabhängig in wessen Besitz die Grundfläche ist?

Bin sehr gespannt, ob ich diesbezüglich eine Antwort/Aussage bekomme.

lg

Joe

 




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