15m Summe wie rechnen? (zu § 41 Abs. 1 Z5 Oö. BauTG 2013 )

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PeterLeidinger
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15m Summe wie rechnen? (zu § 41 Abs. 1 Z5 Oö. BauTG 2013 )

Beitrag von PeterLeidinger » 29.01.2018, 17:40

Unter 5.c. ist zu lesen... "die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;" Im Druckwerk des OÖ BauTG 2013 ist auf Seite 541 eine Skizze zu finden, welche die Ausnahmen der Abstandsbestimmungen skizziert. Dieser Skizze kann man entnehmen, dass die Summe von 15m JE GRUNDGRENZE ZUM JEWEILIGEN Nachbargrundstück zu rechnen ist und NICHT DIE SUMME ALLER NEBENGEBÄUDE AUF ALLEN SEITEN gemeint ist. Ist die Interpretation, dass die 15m zu dem jeweils angrenzenden Nachbargrundstück zu rechnen ist richtig? Seitens der zuständigen Gemeinde (Abt. Baurecht) habe ich beide Varianten als Auskunft erhalten, je nachdem wer gefragt wurde.



PeterLeidinger
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RE: 15m Summe wie rechnen? (zu § 41 Abs. 1 Z5 Oö. BauTG 2013 )

Beitrag von PeterLeidinger » 31.01.2018, 16:53

Falls es jemanden interessiert, hier die Antwort auf meine Anfrage, die ich auch an das Land OÖ gerichtet habe. "die von Ihnen angesprochene "Skizze" stammt aus den Gesetzesmaterialien (konkret: Ausschussbericht des Oö. Landtags) zu § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 und wurde daher vom Landesgesetzgeber zur Illustration des Gesetzestextes mitbeschlossen. Auch im Gesetzestext selbst heißt es, wie von Ihnen korrekt zitiert: "c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;" Ihre Frage, ob "die Interpretation richtig ist, dass die 15m zu dem jeweils angrenzenden Nachbargrundstück zu rechnen ist", ist daher mit Ja zu beantworten. Unserer Auffassung nach ist diese Bestimmung aber immer auf die jeweilige Seite des Bauplatzes zu beziehen, und zwar unabhängig davon, ob an diese Seite ein oder mehrere Nachbargrundstücke angrenzen. Der Vollständigkeit halber merke ich an, dass die dargestellte Rechtslage unter dem Vorbehalt eines Bebauungsplans der Gemeinde steht (vgl. den Einleitungssatz des § 41 Abs. 1: "Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:")!"

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