§ 44 (24) TSchG - Übergangsbestimmungen
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§ 44 (24) TSchG - Übergangsbestimmungen
Wir sind ein Tierschutzverein in Österreich - im Vereinsregister eingetragen seit 16.7.2015.
Lt. dem neu eingefügten § 8a (2) ist das öffentliche Anbieten zur Abgabe nur noch einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung gestattet.
In § 44 (24) wird darauf verwiesen, dass die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, vorläufig als bewilligt gelten.
Können wir nun davon ausgehen, dass die Übergangsbestimmung für unseren Verein gelten und wir somit über eine vorläufige und bis 1.7.2018 befristete Bewilligung verfügen?
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