Frage an die KollegInnen!
Frage an die KollegInnen!
Kann man den § nicht auch so interpretieren, bzw. könnt ihr mir einfach weiterhelfen:
kann man eine vom ministerium öffentlich zugängliche Abhandlung, in der festgehalten wird, dass man ohne Zustimmung der Verfasser der Abhandlung, nichts davon zitieren darf, nicht trotzdem, da ja die wissenschaft und ihre lehre frei sind, das trotzdem in einer akadem. Arbeit zur Erreichung eines akad. Grades verwenden?
Ich lese das einfach aus dem ersten Satz heraus. Die Wissenschaft ist frei. Das mit der Lehre ist ja irrelevant.
RE: Frage an die KollegInnen!
Hier verstehen Sie etwas grundlegend falsch. Artikel 17 schützt die Freiheit von Wissenschaft und Lehre allgemein und es ist dem Staat zB verwehrt, Gesetze zu erlassen, die diese Freiheit beschränken könnten (vgl VfSlg 8136/1977). Auch wenn Wissenschaft und Lehre frei sind, so hat der Verfasser wissenschaftlicher Abhandlungen dennoch das Recht auf sein geistiges Eigentum und dieses ist durch das Urheberrecht geschützt.
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