Frage zu: § 125 StGB

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Forest Frank
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Frage zu: § 125 StGB

Beitrag von Forest Frank » 13.04.2014, 12:08

Wohnanlage mit 16 Wohnungen in 3 Mehrfamilienwohnhäusern;

Der Mehrheitseigentümer hat seine 10 Wohnungen vermietet;

6 Miteigentümer haben jeweils 1 Eigentumswohnung;

fraglicher Vorfall: Ein Mieter beschädigt das Terrassenmetallgeländer (ca. 1m hoch) indem er ein Geländerfeld (ca. 1m breit ) heraus schneidet und es durch eine Tür, die keine formschlüssige Verriegelung hat, ersetzt. Durch diesen kleinen Umbau kann er und seine Familie (3 Erwachsene und 1 einjähriges Kleinkind) über eine Stufe von ca. 60cm die Außenanlage (Erholungsfläche) betreten.Angeblich hat er die Zustimmung des Vermieters (Mehrheitseigentümer) eingeholt.

Frage 1: Darf der Mieter das Terrassengeländer eines Mehrfamilienwohnhauses, welches im Besitz der Eigentümergemeinschaft steht, ohne deren Zustimmung beschädigen, bzw. verändern?

Frage 2: Darf man ein behördlich vorgeschriebene Terrassengeländer tlw. entfernen, bzw. wer haftet für ursächlich bedingte Schäden?

Frage 3: Da für 3 weitere Mietwohnungen die selbe Problematik ansteht, ersuche ich um Ratschläge wie man diese Missstände abstellen kann!

DANKE für eure Vorschläge

FGF




Manannan
Beiträge: 1447
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RE: Frage zu: § 125 StGB

Beitrag von Manannan » 13.04.2014, 20:33

§ 125 StGB erfordert zur Strafbarkeit Schädigungsvorsatz. ad 1) Ja, wenn es sein Vermieter (Eigentümer) erlaubt hat (vgl § 16 ff WEG!!) ad 2) Es kommt darauf an, welchen Zweck die behördliche Vorschreibung zu erfüllen hat und, ob dieser durch diese Veränderung noch erfüllt werden kann. Die Haftung trifft den Bescheidadressaten, somit den Eigentümer bzw Vermieter. ad 3) siehe hier ebenfalls ad 1); solange dadurch keine Schädigung des Objektes bzw schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer erfolgt und diese Änderung des Stand der Technik entspricht (siehe ad 2)) werden Sie dagegen wenig unternehmen können zumal dieser Eigentümer auch die Mehrheitsanteile besitzt. Ihre Anfrage zu § 125 StGB ist hier fehl am Platz. Richtig "Mietrecht"; wenn schon zu einem bestimmten Paragraphen, dann §§ 16 ff WEG.

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