Entrüstungsbeleidigung

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Michael150
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Entrüstungsbeleidigung

Beitrag von Michael150 » 29.10.2013, 18:11

Ich studier zurzeit an der Uni Wien und hätte eine Frage zur §115 und zur Entrüstungsbeleidigung: Person A und B parken sich gemeinsam auf einem öffentlichen Parkplatz ein. Person C (welche im Halteverbot steht und nach einem Parkplatz sucht) erhebt Anspruch auf diesen Parkplatz und keift Person A an. Person A ärgert sich über Person C und sagt zu B "Blöde Funzen" und meint damit C. Diese fährt eine Runde mit ihrem Auto und kehrt sofort zurück, um mitzuteilen, dass sie Anzeige erstatten wird. Eine etwaige Entschuldigung nimmt sie nicht an, indem sie sofort wegfährt. Handelt es sich hierbei um eine Beleidigung im Sinne §115 oder kann auf eine Entrüstungsbeleidigung plädiert werden. Vielen Dank!



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

RE: Entrüstungsbeleidigung

Beitrag von lexlegis » 30.10.2013, 14:51

Beleidigung in dieser Form nach § 115 Abs 1 StGB gegen eine Privatperson ist gemäß § 117 Abs 1 Satz 1 StGB ein Privatanklagedelikt. Bei einem Privatanklagedelikt ist der Kläger der Verletzte selbst und nicht der Staatsanwalt wie bei einem Offizialdelikt. Aus diesem, Grund könne solche Taten auch nicht angezeigt werden. Gemäß § 2 Abs 1 StPO ist eine Straftat durch Polizei und StA von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist. Dem Wortlaut des § 117 Abs 1 Satz 1 kann jedoch genau diese Ausnahme entnommen werden, daher ist gemäß § 4 Abs 1 StPO letzter Satz dem Anklagegrundsatz nach kein StA zuständig. Die Verletzte muss selbst Klage bei einem Strafgericht (in diese Fall gemäß § 30 StPO das Bezirksgericht) einreichen. Gemäß § 4 StGB muss sie Ihre Schuld beweisen, also Belsatungszeugen nennen, die den Sachverhalt wiedergeben können. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage. Kommt es tatsächlich so weit, dass ein Prozess wegen Beleidigung angestrengt wird, so kommt Ihnen der Entschudligungsgrund des § 115 Abs 3 StGB in jedem Fall zu Gute. In diesem Sinne: Fuck it!

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