Frage zu: § 148
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Frage zu: § 148
Natürlich steht dem Privatbeteiligten ein Rechtsmittel gegen Urteil der Strafgerichte zu --> Siehe § 282, 283 StPO
RE: Frage zu § 148
@Hubert Neubauer
Sie haben teilweise Recht.
"Rechtsmittel" war zu allgemein formuliert.
Es geht hier jedoch um Strafberufung, somit ist § 282 StPO, der die Nichtigkeitsbeschwerde betrifft, irrelevant.
§ 283 Abs 2 Satz 1 StPO sagt ausdrücklich, dass die Berufung über die Strafe NICHT vom Privatbeteiligten ergriffen werden kann. Daher wird es so sein, dass der StA die Berufung zu Lasten des Angeklagten eingelegt hat.
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