StVO §93 und §52/1

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Hasi1
Beiträge: 1
Registriert: 05.12.2012, 17:42

StVO §93 und §52/1

Beitrag von Hasi1 » 05.12.2012, 18:00

§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft". Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung. Dabei ist aber der Anrainer als "Eigentümer oder Rechtsbesitzer definiert.



Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 74 Gäste