StVO §93 und §52/1
StVO §93 und §52/1
§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft".
Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen"
StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer"
oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung.
Dabei ist aber der Anrainer als "Eigentümer oder Rechtsbesitzer definiert.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 74 Gäste