Frage zu: § 83 StGB

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markus101
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Frage zu: § 83 StGB

Beitrag von markus101 » 12.01.2011, 22:15

ich hätte dazu eine frage.

angenommen, ich bin noch nicht volljährig und gebe einer anderen person eine leichte ohrfeige., ohne der einwilligung der geohrfeigten person. jedoch zeigt diese person keine anzeichen einer ohrfeige (rote wange, schmerzen, usw.)

wäre das dann ein grund, eine anzeige zu machen? 




ca13
Beiträge: 1
Registriert: 10.08.2015, 11:15

RE: Frage zu: § 83 StGB

Beitrag von ca13 » 10.08.2015, 11:35

Da du noch nicht volljährig bist, ist das JGG zu beachten. In diesem Fall ist dieses aber nicht wesentlich, da mM der SV nach §83 StGB nicht tatbestandsmäßig ist. Unter einer KV werden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die nicht ganz geringfügig sind, verstanden. Bagatellverletzungen sind demnach minimale Hautabschürfungen, Striemen und Zerrungen. Nach deiner Schilderung gab es keine Anzeichen. Es besteht daher aus strafrechtlicher Sicht kein Grund eine Anzeige zumachen.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

RE: RE: Frage zu: § 83 StGB

Beitrag von lexlegis » 10.08.2015, 18:34

Der Tatbestand der Beleidung nach § 115 Abs 1 StGB könnte hier erfüllt sein, wenn diese ohne jede sachlich gerechtfertigte und allgemein nachvollziehbare Gesinnung erfolgte (siehe § 115 Abs 3 StGB- straflose Entrüstungsbeleidigung als Entschuldigungsgrund). Dieses Vergehen, kann aber grundsätzlich nur durch Privatanklage (§ 117 StGB auf Verlangen) strafrechtlich verfolgt werden, eine Anzeige bei Polizei oder StA ist also nicht möglich (§§ 2, 4 StPO). Zudem muss der Tatbestand wirklich erfüllt sein. Eine Ohrfeige unter 4 Augen, die zu keiner KV im strafrechtlichen Sinne führt, ist tatsächlich straflos. Der Verwaltungsstraftatbestand der Anstandsverletzung oder Ehrenkränkung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz könnte jedoch zutreffen. @ Ca13 Ich begrüße Sie herzlich hier im Forum. Achten Sie wenn möglich jedoch auf das Datum der Beiträge. (2011) ;)

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