Begriffsdefinition?!

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daniela.one
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Registriert: 12.04.2010, 11:12

Begriffsdefinition?!

Beitrag von daniela.one » 12.04.2010, 11:28

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche um Hilfestellung bzw. Definition folgender, im AZG verwendeten, Begriffe: Begriff der Arbeitszeit § 2.(1) Im Sinne des Bundesgesetzes ist: 1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen; 2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden 3. … Normalarbeitszeit § 3. (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden... Höchstgrenzen der Arbeitszeit § 9.(1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden… Wie definiert sich täglich? Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet am Montag von 09.00 bis 18.15 Uhr. Am Dienstag arbeitet der Mitarbeiter von 06.00 bis 16.00 Uhr. Gehe ich nun von § 2.(1) aus, dann wäre die Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit zwischen Montag 09.00 Uhr bis Dienstag 09.00 Uhr und der Mitarbeiter hätte die erlaubte Tagesarbeitszeithöchstgrenze überschritten (Montag 08.45 Stunden, Dienstag 03.00 Stunden). Wenn das so gerechnet wird – was passiert mit den Stunden vom Dienstag von 06.00 bis 09.00 Uhr? Werden die am Dienstag wieder hinzugerechnet oder startet die Berechnung nun immer um 09.00 Uhr? Oder muss ich mich bei der Kontrolle der Arbeitszeitüberschreitung nach § 3.(1) richten, in welchem von ‚täglich’ (00.00 bis 24.00 Uhr?) die Rede ist? Dann wären sowohl am Montag, als auch am Dienstag, die Höchstgrenzen nicht überschritten. Leider finde ich dazu keine Judikatur bzw. eindeutige Auslegung. Können Sie mir weiterhelfen?



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