Gesamte Rechtsvorschrift TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

TVG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.06.2023
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG)

StF: LGBl. Nr. 86/2003 - Landtagsmaterialien: 254/03

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TVG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen

a)

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;

b)

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften;

c)

im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zum Bürgermeister oder im Rahmen der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften und für Europäische Bürgerinitiativen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit oder während dieser durchgeführt werden;

d)

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Jugendbetreuung;

e)

die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, wie insbesondere auf den Gebieten des Monopol-, Versammlungs- oder des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt, der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes oder der Bundestheater und

f)

in Form von Filmvorführungen in Gastgewerbebetrieben, soweit diese nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich sind.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.

§ 2 TVG Begriffsbestimmungen


(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;

b)

die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten;

c)

die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und

d)

die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen.

(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

a)

entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder

b)

gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sportstätten mit überdachten Zuschauertribünen gelten ebenfalls als Gebäude.

(4) Veranstalter ist

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, der eine von ihr angemeldete Veranstaltung nicht untersagt worden ist;

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen in Gebäuden (§ 4 Abs. 2 lit. a) der jeweilige Eigentümer oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte; wird die Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebes durchgeführt, der Inhaber der gewerberechtlichen Bewilligung, und

c)

bei sonstigen nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 2 lit. b bis i), wer als solcher auftritt oder nach der Lage des Falles als solcher anzusehen ist, im Zweifel der Inhaber der Betriebsanlage.

(5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen.

(6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

a)

das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder

b)

bei dem

1.

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

2.

der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.

(7) Glücksspielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

Hinweise oder Ankündigungen, wonach die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird, hindern die Einstufung eines Gerätes als Glücksspielautomat nicht, wenn dieses Gerät nach seiner Art und Beschaffenheit eine Gewinnerzielung erwarten lässt.

(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes.

(9) Fiakerunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.

(10) Hobbyzug ist eine Kombination von einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und einem oder mehreren Anhängewagen für Zwecke der Personenbeförderung.

(11) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(12) Historisch gewachsene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich in einer langjährigen, ortsüblichen Ausübung gründen. Diese Veranstaltungen sind in ihrer langjährigen Durchführung sowohl in ihrem Inhalt, Ort und Zeit bestimmt.

§ 3 TVG Allgemeine Grundsätze


Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)

keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)

das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

2. Abschnitt-Durchführung von Veranstaltungen, Betriebsanlagen

§ 4 TVG Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen


(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:

a)

Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst,

b)

Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen,

c)

die Aufstellung von Spielautomaten,

1.

die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,

2.

bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder

3.

mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden,

d)

Sportveranstaltungen lokalen Charakters,

e)

Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang,

f)

Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden,

g)

übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und

h)

Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

§ 5 TVG


(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.

(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die

a)

nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder

b)

wenigstens dreimal wegen einer Übertretung

1.

nach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, oder

2.

von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes

bestraft worden sind.

(3) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so

a)

muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und

b)

müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.

(4) Bestehen Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.

(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.

§ 6 TVG Anmeldung


(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:

a)

Einzelveranstaltungen,

b)

wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder

c)

ständige Veranstaltungen.

(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.

(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefon- und Telefax-Nummer sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders sowie einer allenfalls vorgesehenen Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 1, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Geschäftsführers, und die Bezeichnung des Rechtsträgers,

b)

eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der geplanten Veranstaltung sowie der maximal zur Veranstaltung erwarteten und eingelassenen Besucher oder Teilnehmer,

c)

die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll, und bejahendenfalls eine Betriebsanlagenbeschreibung mit genauen Angaben etwa über die Art, Lage, Ausgestaltung, Ausstattung, Schallquellen und das Fassungsvermögen der Betriebsanlage sowie den Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber,

d)

bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund,

e)

bemaßte Pläne über das Veranstaltungsgelände und die verwendeten Betriebsanlagen,

f)

bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird.

 

§ 6a TVG Großveranstaltungen


(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.

(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:

a)

Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,

b)

Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,

c)

eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes,

d)

eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,

e)

genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,

f)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.

(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.

 

§ 6b TVG Historisch gewachsene Veranstaltungen


Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

 

§ 7 TVG Beginn einer Veranstaltung, Bescheinigung, Untersagung


(1) Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn

a)

die Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und

b)

die Veranstaltung nicht vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird; die Untersagung hat grundsätzlich bis spätestens vier Tage, sofern aber nach der Art der Veranstaltung oder aufgrund einer verspäteten Anmeldung eine Beurteilung der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorher möglich ist, bis unmittelbar vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn zu erfolgen.

Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung der die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen ist dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.

(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn

a)

die Anmeldung nicht rechtzeitig eingelangt ist oder eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann,

b)

eine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt oder

c)

sie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt werden soll.

(3) Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.

(4) Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

 

§ 9 TVG Erlöschen und Entziehung der Berechtigung


(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt:

a)

bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

b)

bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Anmeldung angegebenen Frist;

c)

bei ständigen Veranstaltungen, wenn die Berechtigung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wird;           

d)

mit dem Tod der natürlichen Person;

e)

mit dem Untergang der juristischen Person;

f)

mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;

g)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung und

h)

mit der Insolvenz des Berechtigten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen oder aufgehoben wird.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt.

 

§ 10 TVG Behördliche Befugnisse


(1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob Glücksspielautomaten entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c aufgestellt und betrieben werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb von Spielautomaten dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen eingehalten werden und ob die Betriebssicherheit von Spielautomaten gegeben ist. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spiel- und Glücksspielautomaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den im ersten Satz genannten Organen ohne Entgelt zu ermöglichen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zu gewähren.

(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen bzw. des Veranstaltungsgeländes verfügen, wenn

a)

eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht oder

b)

dem begründeten Anschein nach strafgesetzwidrige Veranstaltungen abgehalten werden.

(4) Die Veranstalter haben

a)

die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und

b)

den Organen der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich den beigezogenen Sachverständigen und den nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen

1.

in alle die Veranstaltung betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren,

2.

die Herstellung von Kopien zuzulassen,

3.

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

die erforderlichen geeigneten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 bestehen nicht, sofern der Veranstalter dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, stehen die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 5 der jeweiligen Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) zu. Der Veranstalter hat seine Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.

§ 11 TVG Betrieb, Instandhaltung


(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.

(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.

§ 12 TVG Periodische Überprüfungen


(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.

(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:

a)

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis;

b)

akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung und

c)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.

(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

§ 13 TVG Behebung von Mängeln, nachträgliche Vorschreibungen


(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen.

(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

§ 14 TVG Außerbetriebnahme von Betriebsanlagen


(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.

§ 15 TVG Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Betriebsanlagen


(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung nach § 12 Abs. 1 nicht erfüllt wird,

b)

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 13 Abs. 3 oder zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen wird oder

c)

die Betriebsanlage entgegen dem § 14 betrieben wird.

(2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.

(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

§ 17 TVG Pflichten der Besucher, Vermummungsverbot


(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.

§ 18 TVG Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial


(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass

a)

im Veranstaltungsgelände keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft werden dürfen und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,

b)

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,

c)

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maß vorzusorgen ist,

d)

Programme, Prospekte, Hinweisschilder, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern,

e)

jenen Besuchern der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verwehrt wird, die

1.

bekannte oder potentielle Unruhestifter sind,

2.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

3.

alkoholische Getränke oder verbotene Gegenstände in das Veranstaltungsgelände einzubringen versuchen,

4.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalt, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben,

5.

im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

a)

mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,

b)

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

c)

die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.

§ 19 TVG


(1) Verboten sind:

a)

Veranstaltungen, durch die Besucher gefährdet werden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose und Suggestion, bei denen Personen aus dem Kreis der Besucher herangezogen werden;

b)

die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren ist;

c)

die Aufstellung und der Betrieb von nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielautomaten sowie Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten;

d)

die erwerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen, wenn eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 lit. d fallen Warenausspielungen, wenn der Einsatz einen Euro nicht übersteigt und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“, „Greiferarmspiels“ oder um ähnliche Spiele handelt.

(3) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Finanzen allenfalls nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Glücksspielgesetzes durch Verordnung geregelten bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten durch Verordnung feststellen, ob Geräte einer bestimmten Bauart als Spielautomaten oder als Glücksspielautomaten gelten und ob Spielautomaten eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

§ 20 TVG Zeitliche Beschränkungen


Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

3. Abschnitt-Zulässigkeit von Filmen für Kinder und Jugendliche

§ 22 TVG Ankündigung der Zulässigkeit


Der Veranstalter hat durch Aushang im Eingangsbereich des Kinos, nach Möglichkeit auch auf seiner Internetseite und in den Printmedien, darauf hinzuweisen, ab welcher Altersstufe ein Film zugelassen ist bzw. dass er für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist. Ein Film, der für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „jugendfrei“, ein Film, der für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „Jugendverbot“ angekündigt werden.

§ 23 TVG (weggefallen)


§ 23 TVG seit 22.11.2021 weggefallen.

§ 24 TVG (weggefallen)


§ 24 TVG seit 22.11.2021 weggefallen.

4. Abschnitt-Behörden, Überwachung von Veranstaltungen, Informationspflicht

§ 25 TVG


(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a)

der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

b)

die Bezirkshauptmannschaft, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, oder

c)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt.

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

b)

bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die nach ihrem Wesen, der Art und dem Umfang der Betriebsanlage und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, dem Bürgermeister, ansonsten der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme der betriebstechnischen Angelegenheiten,

c)

hinsichtlich der Verbote nach § 19 Abs. 1 der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Innsbruck der Landespolizeidirektion.

§ 26a TVG


(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.

(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.

(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.

(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.

§ 27 TVG Informationspflichten


(1) Die Behörde hat

a)

die in erster Instanz örtlich zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 nicht ausgeschlossen werden kann, zu informieren und

b)

der Wirtschaftskammer Tirol eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.

5. Abschnitt-Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 28 TVG Mitwirkung der Sicherheitsbehörden


(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.

§ 29 TVG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Anmeldern und Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

b)

bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Geschäftsführers sowie die Bezeichnung des Rechtsträgers und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

c)

von allenfalls vorgesehenen Aufsichtspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen, Mitarbeitern der Feuerwehr, des Rettungs- und Ordnungsdienstes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

§ 30 TVG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 34 TVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

b)

das Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

c)

die Verordnung der Landesregierung über die Anlage und Ausstattung von bestimmten Betriebsanlagen für die Abhaltung von Veranstaltungen, LGBl. Nr. 62/1979, und

d)

die Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 43/1982,

außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler (TVG) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol
geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG)

LGBl. Nr. 86/2003

Änderung

STF: LGBl. Nr. 86/2003 - Landtagsmaterialien: 254/03

LGBl. Nr. 72/2004 - Landtagsmaterialien: 216/04

LGBl. Nr. 31/2011 - Landtagsmaterialien: 7/11

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 129/2012 - Landtagsmaterialien: 472/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 4/2014 - Landtagsmaterialien: 536/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 109/2017 - Landtagsmaterialien: 239/17

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen: