§ 94 UrhG Werke der Staatsbürger.

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.

In Kraft seit 14.10.1953 bis 31.12.9999
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