§ 799 ABGB Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 799 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 799 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

145 Entscheidungen zu § 799 ABGB


Entscheidungen zu § 799 ABGB


Entscheidungen zu § 799 Abs. 1 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 799 ABGB


Frage zu: § 799 ABGB von Heinz Hanser zum § 799 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie kann ich ein gestzliches Erbe als Kind in Anspruch nehmen? mehr lesen...

§ 799 ABGB | 0 Antworten | 1424 Aufrufe | 27.01.09

Sie können zu § 799 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 798a ABGB
§ 800 ABGB