§ 76c UrhG Geschützte Datenbanken

UrhG - Urheberrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

(1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.

(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.

(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt der Datenbank etwa bestehenden Rechte.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76c UrhG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76c UrhG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 76c UrhG


Entscheidungen zu § 76c UrhG


Entscheidungen zu § 76c Abs. 1 UrhG


Entscheidungen zu § 76c Abs. 2 UrhG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76c UrhG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76c UrhG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 76b UrhG
§ 76d UrhG