§ 492 ABGB Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und mit dem Fahrwege das Recht, mit Einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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