§ 423 UGB Verjährung

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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