§ 385 ABGB 2) durch das Finden freystehender Sachen;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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