§ 291 ABGB Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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