§ 286 ABGB Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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