§ 276 UGB Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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