§ 256 StGB Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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