§ 215 StGB Zuführen zur Prostitution

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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