§ 184 StGB Kurpfuscherei

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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