§ 1453 ABGB Wer verjähren und ersitzen kann.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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