§ 12 StGB Behandlung aller Beteiligten als Täter

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 StGB


Kommentar zum § 12 StGB von lexlegis

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In Österreich gibt es in der Beteiligungslehre keine qualitative Akzessorietät. Dies bedeutet die Beteiligten an einer Straftat können auch strafbar sein, wenn der unmittelbare Täter straflos ist. Die Strafbarkeit der Täter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB ist... mehr lesen...

§ 12 StGB | 8. Version | 18880 Aufrufe | 29.04.14

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