§ 1295 ABGB 1) von dem Schaden aus Verschulden;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1295 ABGB


Kommentar zum § 1295 ABGB von Dr. Reinhard Pitschmann

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die Haftung des Anlageberaters   Haftet der Berater bei einem Verlust durch eine Vermögensanlage?   Sogenannte Vermögensanlagen, Aktien- und/oder Wertpapierdepots etc. wurden in den letzten Jahren ihren Kunden von zahlreichen Anlageberatern angeboten. Häufig haben jed... mehr lesen...

§ 1295 ABGB | 1. Version | 1371 Aufrufe | 21.11.13

Sie können den Inhalt von § 1295 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

626 Entscheidungen zu § 1295 ABGB


Entscheidungen zu § 1295 ABGB


Entscheidungen zu § 1295 Abs. 1 ABGB


Entscheidungen zu § 1295 Abs. 2 ABGB

142

Entscheidungen zu § 1295 Abs. 2III ABGB


Entscheidungen zu § 1295 Abs. 2 ABGB


Entscheidungen zu § 1295 Abs. 3 ABGB


Entscheidungen zu § 1295 Abs. 4 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1295 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1295 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1294 ABGB
§ 1296 ABGB