Hinweis zu den Gesetzesausgaben:

Auf JUSLINE steht Ihnen eine umfangreiche Sammlung von Gesetzes- und Verordnungstexten des österreichischen Bundes- und Landesrechts im Volltext zur Verfügung.

Diese Sammlung dient lediglich der Information. Dementsprechend werden die Gesetzestexte und Gesetzeskommentare „wie besehen“ zur Nutzung überlassen, ohne jegliche Form von Gewährleistung, insbesondere auch ohne Gewähr für die Übereinstimmung mit den kundgemachten Gesetzestexten, mit der Rechtsprechung oder für Aktualität. Näheres siehe unter Haftungs- und Gewährleistungsausschluss.

Die rechtlich verbindliche Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS) des österreichischen Bundeskanzleramtes.

Die Gesetze werden in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben (z. B.: ABGB in der Fassung von 1811).

Sie weisen daher die damalige Schreibweise auf:

  • z. B.: § 19 ABGB: „Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen...“.
  • Da die Bestimmungen des ABGB noch in der Urfassung aus 1811 bestehen (etwa drei Viertel), gilt es auch, den historischen Sprachgebrauch bei der Auslegung zu beachten (z. B. „Genugtuung“ = Schadenersatz).

Jedes Gesetz umfasst eine Änderungshistorie, die Sie in der Fundstelle des jeweiligen Gesetzes finden:

  • (z. B.: ABGB: Fundstelle: „JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  52/2009“, bedeutet, dass das Gesetz im Jahr 1811 kundgemacht wurde und zuletzt durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 52 aus dem Jahr 2009 geändert wurde).

Die Abkürzungen der Gesetze auf JUSLINE sind unter anderem eine technische Notwendigkeit und wurden bei jenen Gesetzen, die laut Ausgabe des österreichischen Bundeskanzleramtes (RIS) keine aufweisen, von JUSLINE automatisch eingefügt:

  • z. B.: Alkoholabgabegesetz - AlkAbgG

Die Gesetze werden anhand der österreichischen Bundesgesetzblätter laufend aktualisiert.

Die Seiten sind bewusst schlank gehalten und ohne Grafiken, sodass Sie die Gesetze auch mit dem Handy oder PDA unterwegs schnell aufrufen können.