§ 2 FSG Umfang der Lenkberechtigung

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1.

Klasse AM:

a)

Motorfahrräder,

b)

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

2.

Klasse A1:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

3.

Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

4.

Klasse A:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge;

5.

Klasse B:

a)

Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,

c)

Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa)

seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb)

sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

cc)

nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

dd)

der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

6.

Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;

7.

Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;

8.

Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:

a)

ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,

b)

ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

9.

Klasse C:

a)

Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

b)

Sonderkraftfahrzeuge,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)

10.

Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

11.

Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;

12.

Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

13.

Klasse D:

a)

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

b)

Sonderkraftfahrzeuge;

14.

Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

15.

Klasse F:

a)

Zugmaschinen,

b)

Motorkarren,

c)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

e)

Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

f)

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

g)

Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

1.

Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

2.

mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:

a)

einen leichten Anhänger,

b)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,

c)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;

3.

Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;

4.

Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

1.

die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,

2.

die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,

3.

die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,

4.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,

5.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,

6.

die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,

7.

die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,

8.

für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,

9.

Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn

a)

der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

b)

keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

c)

der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,

10.

Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

1.

die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

2.

die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

3.

die Klasse F sowie

4.

die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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