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Montag, 20. Mai 2013
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| Gesetzliche Grundlagen |
Rückfragen von Kunden, die bei der Abfrage des "Pfändungsregisters mit Anmerkungen" – trotz der Einschränkung auf eine bestimmte Dienststelle – Ergebnisse auch anderer Dienststellen erhalten haben, haben uns veranlasst, diese kurze Erläuterung und Klarstellung zu verfassen:
Der gesetzliche AuftragIn § 1 Abs 1 der „Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens“ wird vorgeschrieben, dass in
1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
2. die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
3. die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
4. die Pfändungsregister
elektronisch Einsicht genommen werden kann.
Die Abfrage dieser Geschäftsbehelfe soll gemäß § 2 der Verordnung für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich sein.
Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch das von der BRZ GmbH zur Verfügung gestellte Service erfüllt. Die genannten Abfragen sind möglich und sowohl auf ein Bezirksgericht einschränkbar als auch bundesweit durchführbar.
Die Anforderungen der Gerichtsvollzieher an die VJ
In ihrer täglichen Arbeit müssen die Gerichtsvollzieher bei Einlangen eines neuen Aktes bundesweit abklären, ob zu dem Verpflichteten bereits ein Vermögensverzeichnis, welches nicht älter als ein Jahr ist, oder ein Pfändungsregister existiert. Ebenso ist zu überprüfen, ob im Gerichstssprengel zu dem Verpflichteten bereits ergebnislose Vollzugsversuche, welche nicht älter als sechs Monate sind, bzw. nicht vollziehbare Fahrnisexekutionen infolge einer Sperrfrist gemäß §252f EO vorhanden sind. Bundesrechenzentrum GmbH – Verfahrensautomation Justiz 20. September 2006 Erläuterungen zur Abfrage der sonstigen Geschäftsbehelfe nach §73a EO 2/2
Die Abfrage im Rahmen der VJ
Um die Arbeit der Gerichtsvollzieher zu erleichtern, gibt es in der VJ die Möglichkeit die Abfrage der Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse, der ergebnislosen Vollzugsversuche und Sperrfristen sowie des Pfändungsregisters in einem Schritt durchzuführen. Dabei wird zwar auf der Ebene der Eingabemaske eine bundesweite Abfrage verhindert, jedoch werden Vermögensverzeichnisse und Pfändungsregister trotzdem bundesweit gesucht.
Das bedeutet beispielsweise:
Eine solche Abfrage nach „Huber“ mit der Einschränkung auf die Dienststelle „999 (BG Beispiel)“ würde folgendes Ergebnis liefern:
• Alle Pfändungsregister und Vermögensverzeichnisse für Personen mit Namen „Huber“ bundesweit und
• alle ergebnislosen Vollzugsversuche und Sperrfristen für Personen mit Namen „Huber“ eingeschränkt auf die Dienststelle „999 (BG Beispiel)“.
Österreich (
Deutschland