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Dienstag, 7. September 2010



    

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Online Geschäftsbehelfe-Auskunft
gemäß § 73a Exekutionsordnung, Österreich




• Informationen

Die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens sind eine Sammlung von Informationen, die im Zusammenhang mit Exekutionsverfahren von den Gerichten geführt werden. Die Geschäftsbehelfe stehen nur einem geschlossenen Benutzerkreis zur Verfügung.

Zugriffsberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Um den Zugriff auf die Geschäftsbehelfe frei zu schalten, ist auf einem speziellen Anmeldeformular nach § 73a EO der Anschriftencode vom Antragsteller anzugeben und das Anmeldeformular zwecks Bestätigung der Zugriffsberechtigung an die zuständige Standesvertretung zu übersenden. Folgende Geschäftsbehelfe können über diesen Zugang eingesehen werden:

  • Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse
  • Pfändungsregister (ohne Anmerkungen)
    • Pfändungen
    • pfandweise Beschreibungen
    • Verwaltungspfandrechte (politische Pfandrechte)
  • Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien
  • Ergebnislose Vollzugsversuche
  • Sperrfristen
  • Pfändungsregister mit Anmerkungen (also Kombination aus dem Pfändungsregister, den Vermögensverzeichnissen,den ergebnislosen Vollzugsversuchen und den Sperrfristen)

Gesetzliche Grundlagen


* * * * *


Rückfragen von Kunden, die bei der Abfrage des "Pfändungsregisters mit Anmerkungen" – trotz der Einschränkung auf eine bestimmte Dienststelle – Ergebnisse auch anderer Dienststellen erhalten haben, haben uns veranlasst, diese kurze Erläuterung und Klarstellung zu verfassen:

Der gesetzliche Auftrag

In § 1 Abs 1 der „Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens“ wird vorgeschrieben, dass in

1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
2. die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
3. die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
4. die Pfändungsregister

elektronisch Einsicht genommen werden kann.

Die Abfrage dieser Geschäftsbehelfe soll gemäß § 2 der Verordnung für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich sein.

Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch das von der BRZ GmbH zur Verfügung gestellte Service erfüllt. Die genannten Abfragen sind möglich und sowohl auf ein Bezirksgericht einschränkbar als auch bundesweit durchführbar.

Die Anforderungen der Gerichtsvollzieher an die VJ

In ihrer täglichen Arbeit müssen die Gerichtsvollzieher bei Einlangen eines neuen Aktes bundesweit abklären, ob zu dem Verpflichteten bereits ein Vermögensverzeichnis, welches nicht älter als ein Jahr ist, oder ein Pfändungsregister existiert. Ebenso ist zu überprüfen, ob im Gerichstssprengel zu dem Verpflichteten bereits ergebnislose Vollzugsversuche, welche nicht älter als sechs Monate sind, bzw. nicht vollziehbare Fahrnisexekutionen infolge einer Sperrfrist gemäß §252f EO vorhanden sind. Bundesrechenzentrum GmbH – Verfahrensautomation Justiz 20. September 2006 Erläuterungen zur Abfrage der sonstigen Geschäftsbehelfe nach §73a EO 2/2

Die Abfrage im Rahmen der VJ

Um die Arbeit der Gerichtsvollzieher zu erleichtern, gibt es in der VJ die Möglichkeit die Abfrage der Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse, der ergebnislosen Vollzugsversuche und Sperrfristen sowie des Pfändungsregisters in einem Schritt durchzuführen. Dabei wird zwar auf der Ebene der Eingabemaske eine bundesweite Abfrage verhindert, jedoch werden Vermögensverzeichnisse und Pfändungsregister trotzdem bundesweit gesucht.

Das bedeutet beispielsweise:

Eine solche Abfrage nach „Huber“ mit der Einschränkung auf die Dienststelle „999 (BG Beispiel)“ würde folgendes Ergebnis liefern:

• Alle Pfändungsregister und Vermögensverzeichnisse für Personen mit Namen „Huber“ bundesweit und
• alle ergebnislosen Vollzugsversuche und Sperrfristen für Personen mit Namen „Huber“ eingeschränkt auf die Dienststelle „999 (BG Beispiel)“.







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