Entscheidungen zu § 114 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-BL-02-1078

Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-***-02, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Berufungswerber schuldig, eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 begangen zu haben.   Gemäß § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.   Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit ? 21,80 festgesetzt.   Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochten... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.08.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-BN-02-1078

Rechtssatz: Bei für Schulfahrten verwendeten Fahrzeugen, welche gemäß § 114 Abs 3 KFG gekennzeichnet sind, ist mit Fahrfehlern von Schülern zu rechnen und andere Fahrzeuglenker müssen entsprechend dem Vertrauensgrundsatz entsprechend vorsichtig fahren. Ein nicht ordnungsgemäßes Blinken des Schülers im Zuge eines Fahrstreifenwechsels ist nicht geeignet, den Tatbestand des § 114 Abs 4 Z 4 KFG zu erfüllen. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.08.2003

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