Entscheidungen zu § 31 Abs. 2 MedienG

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RS UVS Kärnten 1996/10/14 KUVS-1206/1/96

Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerks begonnen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich ei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.10.1996

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