Norm: UrhG §78 Abs1
Rechtssatz: Bedroht eine Person ein Unternehmen mit aktionistischen Maßnahmen (zB Besprühen, Verhängen, Landen mit einem Hubschrauber) und wird ihr aus diesem oder einem ähnlich schwer wiegenden Grund der Zutritt untersagt, so ist es von den überwiegenden Interessen des Unternehmens gedeckt, jenen Mitarbeitern eine Abbildung dieser Person zu überlassen, die für die Überwachung des Zutritts verantwortlich sind. Stehen keine ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78 Abs1UrhG §81
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG ist verschuldensunabhängig. Die Beschränkung des Verbotsbegehrens auf den Fall, daß mit dem Bild ein Text verbunden ist, der wahrheitswidrig ist oder gegen die Unschuldsvermutung verstößt, bedeutet nicht, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt haben muß. Es genügt, daß der durch den Artikel erzeugte Eindruck, der Kläger habe eine strafbare Handlung gegen Leib und Le... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, unter P 1 weitere Veröffentlichungen des auf Seite 64/65 der Zeitschrift "X" vom 31. 5. 1970, veröffentlichten Bildnisses des Klägers zu unterlassen und sprach unter P 2 des Spruches dem Kläger die Befugnis zu, P 1 des Urteilsspruches binnen vierzehn Tagen in dieser Zeitschrift und in der Tageszeitung "Wiener Kurier" auf Kosten der Beklagten je einmal als Texteinschaltung zu veröffentlichen. Das weitere Begehren des Klägers auf Zuspruch... mehr lesen...