Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Burgenland 1999/05/11 084/01/99012

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 26 01 1999 um 20 30 Uhr im Gemeindegebiet von Siegendorf auf der B 16 bei Straßenkilometer 48,5 in Richtung Eisenstadt den LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2800 kg) mit dem ungarischen Kennzeichen      auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1000 kg) mit dem Kennzeichen gezogen, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 11.05.1999

RS UVS Burgenland 1999/05/11 084/01/99012

Rechtssatz: Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG  findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG  heranzuziehen. Schlagworte Lenken eines Kraftfahrzeuges; Anhänger; Strafsanktionsnorm mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 11.05.1999

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten