Entscheidungen zu § 93 Abs. 2 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 1995/04/21 KUVS-1603/6/94

Rechtssatz: Eine rechtsgeschäftlich als Hausverwalter bestellte Person tritt an die Stelle des Eigentümers zur Wahrung der aus § 93 Abs 2 StVO sich ergebenden Säuberungspflichten, sind diese Pflichten nicht an einen Dritten übertragbar und ist für den Fall der Unterlassung der Pflichten - vorliegend Räumung des Daches um Schnee und Dachlawinen hintanzuhalten - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben. Der Auftrag an eine Firma allein die Räumung vorzunehmen exkulpiert nich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.04.1995

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