Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §45 Abs3;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §58 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der
Begründung: ihres Bescheides irrtümlich die in der Berufung verwechselten Namen eines Unfallszeugen bzw des am Verkehrsunfall anderen beteiligten Lenkers übernommen hat stellt keine Feststellung von maßgebenden Sachverha... mehr lesen...