Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roseline O***** dreier Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien nachstehende Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Vollendung der Taten jeweils aufgrund äußerer Einflüsse und der Gegenwehr der Tatopfer unterblieb, und zwar A. am 13. August 2008 Susanne P... mehr lesen...
Norm: StGB §83 Abs1StGB §274 Abs1StGB §274 Abs2StPO §262 AStPO §267 A
Rechtssatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell... mehr lesen...