Norm: StGB §222 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die rituelle Schächtung ohne Einhaltung der wesentlichen Auflagen des § 32 Abs 5 TSchG (wie zB den Schlachthauszwang, die Anwesenheit eines Tierarztes bei der Schlachtung und die wirksame Betäubung der Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße) erweist sich angesichts des in den letzte Jahr(zehnt)en stattgefundenen Wertewandels in Richtung eines verstärkten Tierschutzes und der sowohl innerstaatlich ... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Die Zufügung unnötiger Qualen setzt die Herbeiführung eines für das Tier unangenehmen Zustandes von nicht ganz kurzer Dauer unter Überschreitung der Grenzen des Vertretbaren und unter Anwendung von sozialinadäquaten Mitteln voraus. Entscheidungstexte 15 Os 27/96 Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 27/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Die mangelnde Rechtswidrigkeit ist ein negatives Tatbestandsmerkmal des Vergehens der Tierquälerei. Ein sozial adäquates Verhalten schließt die Rechtswidrigkeit aus. Entscheidungstexte 15 Os 27/96 Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 27/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: MRK Art9StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist und der dem Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht entgegensteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal der "rohen Mißhandlung" besteht in einer Tätlichkeit gegen das Tier, die auf Grund der Intensität und des Ausmaßes der Handlung sowie der dem Tier zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zwecks eine gefühllose Gesinnung des Täters erschließen läßt. Entscheidungstexte 15 Os 27/96 Entsc... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Die Schächtung von unbetäubten Schlachttieren entsprechend den israelitischen und islamischen religiösen Gebräuchen ist keine Tierquälerei im Sinne des § 222 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 27/96 Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 27/96 12 Os 168/96 Entscheidungstext OGH 16.01.1997 12 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.Mai 1951 geborene Landwirt Hubert A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der teils versuchten (und teils vollendeten) Nötigung zum Beischlaf nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB. und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 (Abs. 1) StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er Renate B am 3.Mai 1983 (vormittags) im Krumpengraben in Hafning durch Festhalten, Ausziehen der Bekleidung und Niederdrücken auf den Liegesitz seines Personenkraftwagens mit Gewalt zum auß... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Heftige Schläge mit einem Ochsenziemer gegen eine - noch dazu durch einen Geburtsvorgang geschwächte - Kuh, deren Ausmaß und Intensität über das in bäuerlichen Kreisen übliche Schlagen eines Tieres weit hinausgehen (und somit der Sozialadäquanz entbehren), rechtfertigen die Annahme strafwürdiger Gefühlsroheit des Täters auch dann, wenn dieser damit (angeblich) einen vernünftigen Zweck verfolgt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §222 Abs1
Rechtssatz: Das Auslegen von Tellereisen, noch dazu in Kenntnis, daß dies gesetzlich verboten ist, kann, wenn sich ein Tier im Eisen fängt und erst nach qualvollem Leiden befreit werden kann, als Vorsatzdelikt durchaus den Tatbestand des § 524 Abs 1 StGB (in Hinkunft § 222 Abs 1 StGB) verwirklichen. Entscheidungstexte 12 Os 124/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974... mehr lesen...