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Dienstag, 21. Mai 2013

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zum IPRG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 7 IPRG Statutenwechsel
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
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 Kommentar zu § 7 IPRG

von Ulrike Christine Walter
„Anknüpfungsvoraussetzungen“

Welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnorm berufen wird, hängt von der Erfüllung des entsprechenden Anknüpfungspunktes ab, also etwa davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen gewöhnlichen Aufenthalt die maßgebliche Person hat, wo die maßgebliche Sache liegt, wo die schädigende Handlung gesetzt wurde etc.  Diese, dem Anknüpfungspunkt entsprechende Sachverhaltsumstaende  (Staatsangehörigkeit der konkreten Person, Lage der konkreten Sache usw.) nennt man Anknüpfungsvoraussetzungen. Manche sind veränderbar (etwa die Staatsangehörigkeit) andere nicht (z.B. Ort der Schadenshandlung) (Schwimann, Internationales Privatrecht ,MANZ,  3. Aufl. S 35)

 Anknüpfungszeitpunkt

Es gibt zwei Möglichkeiten: (Schwimann, Internationales Privatrecht ,MANZ,  3. Aufl. S 35/36)

 

-          Regelmaessig  ist ein konkreter , von vornherein feststehender Zeitpunkt maßgebend der die berufene Rechtsordnung ein für allemal festlegt und eine spätere Verweisung ausschließt:

§ 14 Todeserklärung „letztes bekanntes Personalstatut des  Verstorbenen“

§ 21 eheliche Abstammung „im Zeitpunkt der Kindesgeburt“

-          Auch eine gleitende Festlegung nach Zeitabschnitten ist möglich

§ 13 Abs. 1 der Name ist nach dem „jeweiligen Personalstatut“ zu beurteilen

§ 31 Abs. 2  die Typenstruktur  bestehender dinglicher Rechte ist im Falle eines Lageortwechsels nach dem jeweiligen Lageortrecht zu beurteilen

 nachträgliche Änderung

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss, das bedeutet keine Änderung der Anknüpfungsvoraussetzung nach Vollendung des Tatbestandes.

 „Vollendung des Tatbestandes“

„Vollendet“ ist ein Tatbestand dann, wenn der Sachverhalt  nach dem (zu dieser Zeit) berufenen Sachenrecht eine abschließende Beurteilung erlaubt (gleichgültig, ob das Ergebnis subjektive Rechte  bzw. das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses  bejaht oder verneint (Schwimann in Rummel, Komm. Zum ABGB II, 2. Aufl. (1992) § 7 IPRG Rz 3)

 Ehegattenunterhalt

Eine Unterhaltsvereinbarung anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung stellt einen vollendeten Tatbestand iSd § 7 IPRG dar, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann. Die Frage, ob infolge einer Änderung der für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgeblichen Umstände ein Teil nicht mehr an sie gebunden sein soll, ist allerdings nach dem geänderten Statut zu beurteilen. (RS0123309)

Für den Unterhaltsanspruch der nicht geschiedenen Ehefrau ist das letzte gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden, sofern sie dieses noch besitzt (ausdrücklich gegenteilig zu SZ 27/217).(SZ 49/107 = EvBl 1977/84 S 181, RS0009616)

 "unechter" Statutenwechsel                                                                                                                    Auch ein "unechter" Statutenwechsel ist gemäß § 7 IPRG für bereits "vollendete Tatbestände" ohne Bedeutung.(ZfRV 1982,207 (zustimmend Schwind)RS0077028)

 kein "vollendeter Tatbestand"

Allein durch den Ablauf der im TEG festgelegten Verschollenheitsfristen wird noch kein "vollendeter Tatbestand" geschaffen, sondern erst dann, wenn sämtliche im TEG aufgestellten Voraussetzungen für die Todeserklärung, somit insbesondere auch jene nach den §§ 16 bis 19 TEG, erfüllt erscheinen. (JBl 1982,543 (Schwimann) = ZfRV 1982,207 (zustimmend Schwind) , RS0077025)

 „wandelbares Statut“

Bei Dauerrechtsverhältnissen ist der maßgebliche Zeitpunkt der Anknüpfungsvoraussetzung ein jeder einzelner Sachverhalts abschnitt. (Schwimann, Internationales Privatrecht ,MANZ,  3. Aufl. S 36)

 Umgehung der gesetzlichen Anknüpfung

Eine  Umgehung der gesetzlichen Anknüpfung ist sowohl direkt als auch indirekt möglich. (Schwimann, Internationales Privatrecht ,MANZ,  3. Aufl. S 37)

 Direkte Umgehung

Hier wird die einschlägige Anknüpfungsvoraussetzung unter Beibehaltung der Anknüpfungsnorm geändert.

Bespiel: Ein italienisches Ehepaar will die in Italien vorgeschriebene gerichtliche Trennung und erst danach (derzeit 3 Jahre) mögliche Scheidung umgehen und sich gleich scheiden lassen.  Sie nehmen beide die österr. Staatsbürgerschaft an, um eine sofortige Scheidung zu ermöglichen (Anknüpfungspunkt: „Staatsangehörigkeit“)

 Indirekte Umgehung

Verlegung des Verfahrens  in den Staat dessen IPR ein günstigeres Recht beruft. Die Anknuefungsvoraussetzungen bleiben unberührt oder verändern sich. (forum shopping)

Beispiel: Im Erbrecht  richtet sich die materielle Erbberechtigung und Pflichtteilsfrage nach dem Personalstatut des Verstorbenen (= Staatsangehörigkeit) Dies kann bei Doppelstaatsbürgerschaft zu verschiedenen materiellrechtliche Erbfolgen führen, je nachdem in welchem Land der Prozess geführt wird, wenn beide Staaten (z.B. Österreich und Italien) der jeweiligen Staatsbürgerschaft den Vorrang gibt. Dies ergibt ein Wahlrecht für die Prozessführung in dem Staat, indem  für den Kläger die materielle Rechtslage günstiger ist.

      
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter

(Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 7, 09.03.2012)

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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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