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Donnerstag, 2. September 2010

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zum UWG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 1 UWG Unlautere Geschäftspraktiken
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr

1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder

2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,

kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(2) Wendet sich eine Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, die voraussichtlich in einer für den Unternehmer vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrundeliegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

1. aggressiv im Sinne des § 1a oder
2. irreführend im Sinne des § 2

sind.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechten und Verpflichtungen;

2. „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt;

3. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraktik, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

4. „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten;

5. „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, welche die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

6. „unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck – auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt –, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird;

7. „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;

8. „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.

(5) Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.

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 Kommentar zu § 1 UWG

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Ein Subunternehmer stellte über Auftrag eines Mitarbeiters der Unternehmerin wenige Tage vor dessen Aussscheiden im April 2008 aus dem Unternehmen eine Rechnung nicht an die Unternehmerin, sondern direkt an den Auftraggeber der Unternehmerin. Der Mitarbeiter akquierierte noch einen Kunden für die Unternehmerin, der Beklagte erbrachte noch Leiustungen, die er an die Klägerin faskturierte.  Indizien für ein weiteres potenzielles Fehlverhalten konnten bis zum Schluss der mündlichen  Verhandlung 1. Instanz  nicht festgestellt werden. Das LG f ZRS gab der Unterlassungsklage zu 19 Cg  75/08p statt, das OLG Wien wies das Unterlassungsbegehren zu 4 R 91/09w vom 21.9.2009, ab und ließ die ordentliche Revision zu:

Der OGH nimmt in stRSp eine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten an, wenn er sich bereits rechtswidrig verhalten hat. Es wird vermutet, dass er sich auch künftig nicht an das Gesetz halten werde. Er müsse besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich lassen (4 Ob 6/07x); RS0080065). Die Entscheidungen betrafen primär den Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen SINNESÄNDERUNG.

Ist aber NACH DEM GEWÖHNLICHEN LAUF DER DINGE eine neuerliche Zuwiderhandlung nicht zu erwarten, ist es Sache des Klägers, in erster Instanz darzutun, dass die ernste Besorgnis fortbestehe, weil konkrete Umstände dies erwarten lassen (RS0012051). Nicht der Beklagte, sondern der Kläger müsse beweisen, warum der Beklagte zu einer neuerlichen Verletzung in die Lage kommen werde (5 Ob 658/83, 2 Ob 611/83).

Das OLG Wien verneinte die Wiederholungsagefahr.

Zur erheblichen Rechtsfrage führte es aus: Muss der Kläger noch nicht verrechnete Leistungen (nur) aus April 2008 beweisen oder ist es Sache des Beklagten, deren Nichtexistenz zu beweisen. Es bestehe ein Spannungsverhältnis zu Judikaturlinie betreffend strenger Maßstab zum Sinneswandel. Sollte die Beweislast auch im Bereich faktischer Unmöglichkeit beim Beklagten liegen sei eine Klarstellung zum BEWEISMAß geboten, ob die Feststellung der Nichtexistenz des die Wiederholung ermölichenden Sachverhalts (hier: unverrrechnete Subunternehmerleistungen aus April 2008) der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf oder ob das Regelbeweismaß der ZPO (RS0110701), also die hohe Wahrscheinlichkeit genügt. 

www.anwalt-zanier.at

  

Hanno Zanier

(Zitiervorschlag: Hanno Zanier in jusline.at, UWG, § 1, 2009-11-09 16:50:43)

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