§ 377 UGB Mängelrüge

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.

(5) Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 377 UGB


Kommentar zum § 377 UGB von StZ

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

  Personeller AnwendungsbereichBeidseitiges UnternehmergeschäftUnabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der UnternehmerNicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“), sonder z.B. auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV-Aus... mehr lesen...

§ 377 UGB | 1. Version | 2115 Aufrufe | 12.07.12

Sie können den Inhalt von § 377 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 377 UGB


Entscheidungen zu § 377 UGB


Entscheidungen zu § 377 Abs. 2 UGB


Entscheidungen zu § 377 Abs. 3 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 377 UGB


Frage zu: § 377 UGB von josef krystof zum § 377 UGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

  Wie liegt der Fall wen der Käufer die Mängelrüge erst erteilt nachdem er selbst versucht hat den Mangel zu beheben und dabei die Ware beschädigt hat ?  mehr lesen...

§ 377 UGB | 0 Antworten | 2657 Aufrufe | 04.06.08

Sie können zu § 377 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 376 UGB
§ 378 UGB