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Sonntag, 19. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 08.05.1990
RS OGH 1990/05/08 4Ob30/90 (4Ob1003/90)
 
Rechtssatz

Nimmt ein in einer öffentlichen Hauptverhandlung vernommener Zeuge das Anfertigen eines Standbildes durch einen Pressefotografen ohne Widerspruch hin, dann bringt er damit zweifelsfrei nur zum Ausdruck, daß er einer Veröffentlichung seines Lichtbildes unter Nennung seiner Eigenschaft als Zeuge in einem konkreten Strafverfahren zustimme; er muß aber nicht damit rechnen, daß sein Lichtbild im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wird, in dem er dem öffentlichen Spott ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) (OGH), http://www.ogh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



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