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Sonntag, 19. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 10.11.1992
RS OGH 1992/11/10 4Ob89/92
 
Rechtssatz

Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
    Veröff: EvBl 1993/58 S 277
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) (OGH), http://www.ogh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



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