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Samstag, 18. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 09.09.1997
RS OGH 1997/09/09 4Ob217/97h
 
Rechtssatz

Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten  vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 217/97h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 217/97h
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) (OGH), http://www.ogh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



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