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Freitag, 24. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 23.09.1997
RS OGH 1997/09/23 4Ob184/97f
 
Rechtssatz

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, daß die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen.

Entscheidungstexte
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) (OGH), http://www.ogh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



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