Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Samstag, 25. Mai 2013

 JUSLINE Entscheidungen 
 vom 25.05.2007
RS OGH 2007/05/25 6Ob103/07a; 4Ob150/08z; 11Os144/07x
 
Rechtssatz

Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu gehören.

Entscheidungstexte
  • 6 Ob 103/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 103/07a
  • 4 Ob 150/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z
    Auch; Beisatz: Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe. Dazu zählen unter anderem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie. (T1)
  • 11 Os 144/07x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 144/07x
    Auch; Beisatz: Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. Wenngleich die genannte Bestimmung nicht das gesamte private Leben eines Menschen schützt, umfasst der höchstpersönliche Lebensbereich aber insbesondere jene Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt; dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten. (T2); Beisatz: Hier: Verlust des ungeborenen Kindes. (T3)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) (OGH), http://www.ogh.gv.at   zum Seitenanfang
 
 



KontaktImpressumAGB